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Leitlinie C 12.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 12 "Dampfkesselausrüstung für 72-Stunden-Betrieb"

Frage:
Welche Anforderungen werden an Dampfkessel für 72-Stunden-Betrieb gestellt?



Antwort:
Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

1. Der Hersteller/Lieferer der Dampfkesselanlage errichtet als Inverkehrbringer eine vollständige Dampfkesselanlage, die bestimmungsgemäß für den 72-Stunden-Betrieb ausgerüstet ist und für die er die Konformität mit der DGRL erklärt..

2. Der Hersteller/Lieferer errichtet als Inverkehrbringer einen "Kessel" als Baugruppe im Mindestumfang der DGRL-Leitlinie 3/4 und erklärt dafür die Konformität mit der DGRL. Der Betreiber der Dampfkesselanlage vervollständigt die Baugruppe durch weitere Ausrüstungsteile, wie z. B. Brenner, Härtüberwachung des Zusatzwassers, Sicherheitsstromkreise und Not-Aus bestimmungsgemäß für den 72-Stunden-Betrieb. Hier hat der Betreiber nachzuweisen, dass der Dampfkessel hinsichtlich der in Verantwortung des Betreibers montierten und installierten Ausrüstungsteile für diese Betriebsart geeignet ist. z. B. durch Ausrüstung entsprechend TRD 604.

3. Ein vorhandener Dampfkessel soll auf 72-Stunden-Betrieb umgerüstet werden. Hier hat der Betreiber nachzuweisen, dass der Dampfkessel für diese Betriebsart geeignet ist, z. B. durch Ausrüstung entsprechend TRD 604.


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