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Leitlinie C 13.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 3

Leitlinie zu:
§ 13 "Verfahren der Erlaubniserteilung bei Dampfkesselanlagen"

 

Frage:
Wie gestaltet sich die Abarbeitung des Verfahrens der Erlaubniserteilung nach BetrSichV bei Dampfkesselanlagen?

Antwort:
Entsprechend § 13 Abs. 2 BetrSichV ist die Erlaubnis schriftlich bei der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu beantragen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Hier sollte sich an der TRD 520 orientiert
werden, wobei Konstruktionsunterlagen von Druckgeräten und Baugruppen nach DGRL entfallen. Sofern bereits vorhanden, sollten Konformitätserklärungen beigefügt werden. Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung einer ZÜS einzureichen, aus der hervorgeht,
dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. Die gutachterliche Äußerung muss den Qualitätskriterien der LASI-Veröffentlichung LV 49 entsprechen.


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