Leitlinie C 13.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 8 "Verfahrenstechnische Abhitzekessel"
Frage:
Was ist unter der Beschreibung
"Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt"
zu verstehen?
Antwort:
Die Formulierung entspricht § 1 Abs. 4 Nr. 2 DampfkV, nach der diese ?Verfahrenstechnischen Abhitzekessel?, die überwiegend der Eigenversorgung der Verfahrensanlage dienen, von der DampfkV ausgenommen waren. Sie zählten somit als Druckbehälter. Obwohl sie nach DGRL dem Diagramm 5 zuzuordnen sind, wird diese Einstufung inhaltlich weitergeführt. Sie bedürfen keiner Erlaubnis, müssen jedoch, sofern sie von Nr. 5 der Tabelle in § 15 Abs. 5 BetrSichV erfasst werden, vor der Inbetriebnahme von einer ZÜS geprüft werden und unterliegen den maximalen Prüffristen wie Druckbehälter.