Leitlinie C 13.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 13 "Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen Dampfkesselanlagen"
Sachverhalt:
In der BetrSichV sind keine besonderen Regelungen bezüglich der Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen Dampfkesselanlagen (vgl. § 10 Abs. 5 DampfkV) enthalten. Nach § 13 Abs. 4 BetrSichV ist der Erlaubnisantrag an die nach Landesrecht örtlich zuständige Behörde zu richten.
Frage:
Wie ist bei einer ortsveränderlichen Danmpfkesselanlage zu verfahren?
Antwort:
Erlaubnisbehörde ist die für den Antragsteller örtlich zuständige Behörde. Die Erlaubnis ist analog § 10 Abs. 5 DampfkV ohne Bezug auf den Standort zu erteilen.