Leitlinie C 14.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 4 "Prüfung von tragbaren Feuerlöschern und Flaschen für Atemschutzgeräte"
Frage:
Wie ist die Formulierung des § 14 Abs. 4 BetrSichV zu verstehen?
Antwort:
Gemäß DGRL Art. 3 Abs. 1.1 i. V. m. Anh. II Diagramm 2 sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen. Unabhängig davon dürfen diese Druckgeräte nur dann vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu einer Einstufung in die Kategorie I führen würde. D. h. alle tragbaren Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mit einem Druckinhaltsprodukt von PS*V≤200 bar*Liter dürfen vor Inbetriebnahme von einer befähigten Person geprüft werden.
Gemäß Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 BetrSichV entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden.