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Leitlinie C 14.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 3 "Prüfung von ortsveränderlichen Dampfkesselanlagen vor Wiederinbetriebnahme"

Frage:
Durch wen sind ortsveränderliche Dampfkesselanlagen nach einem Ortswechsel vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen?



Antwort:
Bei erlaubnisbedürftigen Dampfkesselanlagen, die nach der Prüfung vor Inbetriebnahme an einen anderen Standort versetzt werden, muss die Prüfung nach der Montage an dem neuen Standort und vor der Wiederinbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle vorgenommen werden.
Im Bescheid der Erlaubnisbehörde sollte als Nebenbestimmung aufgenommen werden, dass der Ortswechsel einer solchen Anlage (Abgang als auch Zugang) der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen ist.

Anmerkung:
§ 14 Abs. 5 enthält eine von § 14 Abs. 3 Satz 4 abweichende spezielle Regelung für Druckanlagen. Diese Regelung für Druckanlagen geht dem § 14 Abs. 3 Satz 4 vor. Da der § 14 Abs. 5 die Dampfkessel der Kategorie IV ausdrücklich ausnimmt, sind die Dampfkessel am neuen Aufstellungsort von einer ZÜS zu prüfen.


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