Leitlinie C 14.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§§ 14 und 15 "Maßgeblicher Druck für die Zuordnung bei abgesenktem Betriebsdruck"
Sachverhalt:
In den §§ 14 und 15 BetrSichV wird für Druckgeräte i. S. der DGRL zur Bestimmung der Prüfbedingungen (ZÜS oder befähigte Person) auf die Einstufung gemäß Artikel 9 DGRL i. V. m. Anhang II Bezug genommen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 5 BetrSichV Tabelle). Die Einstufung in die Kategorien erfolgt gemäß Anhang II DGRL in Abhängigkeit vom Druckgerätevolumen V bzw. der Nennweite DN für Rohrleitungen und dem maximal zulässigen Druck PS. Der maximal zulässige Druck PS ist entsprechend Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2.3 DGRL definiert als der „vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist“.
Analog erfolgt bei einfachen Druckbehältern die Unterscheidung aufgrund des Produkts aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 15 Abs. 9 BetrSichV). Gemäß Anhang II Nr. 4.1 der Richtlinie 2009/105/EG ist der maximale Betriebsdruck PS der „maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann“.
Frage:
Wie ist zu verfahren, wenn Druckgeräte auf Veranlassung des Anlagenerstellers oder des Betreibers unterhalb des vom Hersteller angegebenen Auslegungsdruckes betrieben werden und eine Überschreitung des (neu gewählten) zulässigen Betriebsdrucks dem Stand der Technik entsprechend verhindert bzw. betriebsmäßig ausgeschlossen ist?
Antwort:
Für die Ermittlung der Prüfkategorie des Druckgerätes ist grundsätzlich der maximal zulässige Druck PS des Herstellers (auf Fabrikschild angegebener Auslegungsdruck) zugrunde zu legen.
Der maximal zulässige Druck kann in Analogie zur TRB 002, Nr. 1.4.2 auch vom Anlagenersteller oder vom Betreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsweise auf einen Wert festgelegt werden, der unter dem maximal zulässigen Druck des Herstellers liegt und der der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV (erstmalig bzw. nach Änderung) zugrunde liegt.
Die Maßnahmen zur Druckbegrenzung sind hierbei durch einen nach neuer Einstufung erforderlichen Prüfer (ZÜS / befähigte Person) im Rahmen der Prüfung nach § 14 BetrSichV zu kontrollieren und das Ergebnis zu dokumentieren. Die Änderung des maximalen zulässigen Drucks darf nicht durch einfache Maßnahmen rückgängig gemacht werden können.
Eine Änderung der Angabe des maximal zulässigen Drucks am Fabrikschild ist nicht erforderlich. Die Angabe des geänderten maximal zulässigen Drucks muss Bestandteil der Prüfbescheinigung nach § 19 i. V. m. § 14 BetrSichV sein.
Soll dieses Druckgerät später wieder mit dem maximalen Auslegungsdruck betrieben werden, stellt dies eine Änderung i. S. § 2 Abs. 5 BetrSichV dar. Dementsprechend ist § 14 Abs. 2 BetrSichV zu beachten