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Leitlinie C 14.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 1 und 2 "Prüfung von verwendungsfertigen Aggregaten"

Sachverhalt:
Entsprechend Anh. 5 Nr. 25 BetrSichV kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar*Liter beträgt. D. h., eine Prüfung vor (Erst-)Inbetriebnahme ist für das Einzelgerät nicht mehr erforderlich.

Frage:
Gilt dies auch für die Prüfung vor (Wieder-)Inbetriebnahme nach einer Änderung oder wesentlichen Veränderung?



Antwort:
Nein, nach einer Änderung oder wesentlichen Veränderung besteht keine Übereinstimmung mehr mit dem durch die ZÜS geprüften Baumuster. Insofern kann die Erleichterung nach Anh. 5 Nr. 25 BetrSichV nicht mehr in Anspruch genommen werden.


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