Leitlinie C 14.5 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 14 und 15 "Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage"
Frage:
Durch wen sind die einzelnen Druckgeräte einer Druckbehälteranlage zu prüfen, wenn diese in unterschiedliche Kategorien eingestuft sind.
Antwort:
Die einzelnen Druckgeräte (Anlagenteile) einer Druckbehälteranlage (Gesamtanlage) sowie bei mehrräumigen Druckgeräten die einzelnen Druckräume sind entsprechend der maßgeblichen Einstufung für das einzelne Druckgerät bzw. den einzelnen Druckraum durch eine ZÜS bzw. eine befähigte Person zu prüfen. Bei der Prüfung der Druckbehälteranlage sind die Prüfungen der Anlagenteile zugrunde zu legen. Eine Druckbehälteranlage darf nur dann durch eine befähigte Person geprüft werden, wenn alle Anlagenteile (Druckgeräte, Druckräume) durch eine befähigte Person geprüft werden dürfen.
Weiterführende Aussagen sind der TRBS 1201 Teil 2 zu entnehmen.
Bezüglich des Umfangs einer Druckbehälteranlage wird auf die Leitlinie C 1.5 verwiesen.