Leitlinie C 14.6 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 8 "Prüfung vor Inbetriebnahme von Füllanlagen"
Frage:
Gemäß § 14 Abs. 8 BetrSichV sind Füllanlagen im Sinne des § 2 Abs. 12 Nr. 2 und 3 BetrSichV durch ZÜS zu prüfen. Gilt dies auch für die Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die sich in diesen Füllanlagen befinden?
Antwort:
Füllanlagen sind nur dann überwachungsbedürftig, wenn sie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in aa bis cc BetrSichV aufgeführten Druckgeräte oder Druckbehälter sind oder beinhalten. Ein Teil der in aa bis cc aufgeführten Bauteile dürfen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BetrSichV durch befähigte Personen geprüft werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Bauteile in Füllanlagen. Aufgrund des Gefahrenpotentials, welches von Füllanlagen ausgeht, wurde in § 14 Abs. 8 BetrSichV die Möglichkeit, bestimmte Bauteile von befähigten Personen prüfen zu lassen, jedoch wieder aufgehoben. Dies hat keine Auswirkungen auf die Regelungen für die von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV erfassten „Ex-Anlagen“. Diese Bauteile dürfen weiterhin von befähigten Personen geprüft werden.