Leitlinie C 14.8 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 3 Satz 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind"
Frage:
Nach § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV können bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, die Prüfungen nach § 14 Absatz 1 BetrSichV durch eine befähigte Person vorgenommen werden. Wie ist die Abgrenzung zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und am neuen Aufstellungsort von einer ZÜS geprüft werden müssen?
Antwort:
Überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind, können nach § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV am neuen Aufstellungsort durch eine befähigte Person geprüft werden. Abweichend davon wird in § 14 Abs. 5 BetrSichV eine speziellere Regelung für bestimmte Druckanlagen getroffen (z.B. für fahrbare Kompressoren).