Leitlinie C 15.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 5 "Neueinstufung von Druckgeräten, die vor dem 01. Januar.2003 bereits in Betrieb genommen wurden"
Frage:
Die maximalen Prüffristen für Druckgeräte sind abhängig von der Einstufung in Kategorien nach DGRL.
1. Müssen überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der BetrSichV bereits in Betrieb waren, "umgestuft" werden und wenn ja, bis wann?
2. Kann die Neueinstufung trotz fehlender Konformitätsbewertung vorgenommen werden?
Antwort:
1. Bei diesen überwachungsbedürftigen Anlagen, müssen seit dem 01.01.2008 die Betriebsvorschriften angewendet werden. Hierzu ist die Einstufung in die Kategorien nach DGRL erforderlich, außer bei Druckgeräten im Sinne der 6. GPSGV (einfache Druckbehälter nach der Richtlinie 87/404/EWG).
2. Von der Einstufung in die Kategorien nach DGRL wird der Bestandschutz der Beschaffenheitsanforderungen nicht berührt. Die Neueinstufung erfolgt auf der Basis der zulässigen Betriebsparameter (siehe Fabrikschild, usw.).