Leitlinie C 15.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 3 i. V. mit Anhang 5 Nr. 4 "Prüffristmitteilung bei Druckgeräten in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen"
Frage:
Wie kann die Mitteilung der Prüflisten für Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen erfolgen, bei denen nach Anhang 5 Nr. 4 BetrSichV innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden müssen, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden?
Antwort:
Die Betreiberermittlung nach § 15 Abs. 3 BetrSichV muss die anlagenspezifischen Daten enthalten und (sofern die sicherheitstechnische Bewertung nichts anderes ergab) die Angabe, das entsprechend Anhang 5 Nr. 4 BetrSichV innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.