Leitlinie C 15.5 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 9 "Aüßere Prüfungen an einfachen Druckbehältern"
Sachverhalt:
Nach § 15 Abs.2 BetrSichV sind bei Druckbehälteranlagen wiederkehrende Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen. Gemäß Abs. 6 können äußere Prüfungen (nur) bei den Druckgeräten entfallen,
- die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Abs. 5 zugeordnet werden und
- die nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrische beheizt sind.
Einfache Druckbehälter können nicht den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden. In § 15 Abs. 9 BetrSichV wird Abs. 6 nicht in Bezug genommen.
Frage:
Müssen an einfachen Druckbehältern, obwohl sie nicht beheizt sind, äußere Prüfungen durchgeführt werden?
Antwort:
Nein.
Im Text des § 15 Abs. 5 BetrSichV wird der allgemeine Begriff "Druckgeräte" verwendet. Die amtliche Begründung zur BetrSichV stellt jedoch klar, dass § 15 Abs. 5 BetrSichV nur für Druckgeräte i. S. der DGRL gilt.
§ 15 Abs. 9 BetrSichV ist die Spezialregel für einfache Druckbehälter:
- In Satz 1 wird für Behälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1.000 bar*Liter bestimmt, dass (nur) innere und Festigkeitsprüfungen durchzuführen sind. Dies gilt auch für Behälter mit einem Druckinhaltsprodukt bis einschließlich 1.000 bar*Liter.
- Mit Satz 2 wird durch den Verweis auf Absatz 5 Satz 2 und 3 lediglich bestimmt, dass die Festlegung der Prüffristen auf Grund der Herstellerinformation sowie der Erfahrung mit der Betriebsweise und Beschickungsgut möglich ist sowie die Prüfungen durch eine befähigte Person durchgeführt werden können.