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Leitlinie C 15.7

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 3 i. V. mit Anh. 5 Nr. 11 "Prüffristabstimmung und -mitteilung bei Flüssiggaslagerbehältern"

Sachverhalt:
Nach § 17 i. V. m. Anhang 5 Nr. 11 Abs. 7 BetrSichV ergibt sich für in Serie gefertigte Flüssiggaslagerbehälter, deren Ausrüstung im Rahmen der Baumusterprüfung durch eine ZÜS erfasst wurde, die Konstellation, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person erfolgen darf, die Behälter jedoch wiederkehrend durch eine ZÜS zu prüfen sind.

Frage:

Ist die Abstimmung der Prüffrist in jedem Einzelfall mit der ZÜS erforderlich?

Antwort:

Für Flüssiggaslagerbehälter, die zu der von der Baumusterprüfung erfassten Serie gehören und gleichen Betriebsbedingungen unterliegen, genügt die einmalige Abstimmung des Betreibers mit einer ZÜS.


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