Leitlinie C 15.8 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 17 "Verlängerung von Prüffristen für Druckgeräte nach Anhang 5".
Frage:
Wie ist bei Anträgen auf Prüffristverlängerung zu verfahren, wenn der Antrag für eine in Anhang 5 BetrSichV aufgeführte Anlage gestellt wird?
(z. B. für Druckgeräte mit Schnellverschlüssen (Anhang 5 Ziffer 26 BetrSichV)
Antwort:
Die Prüffristverlängerung ist möglich, weil in § 17 BetrSichV auf die in den §§ 14 und 15 BetrSichV vorgesehenen Prüfungen bezug genommen wird.