Leitlinie C 15.9 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 "Prüfung von Rohrleitungen und Armaturen in Dampfkesselanlagen"
Frage:
Unterliegen vom Dampfkessel absperrbare Rohrleitungen für die Medien Dampf und Heißwasser sowie deren Armaturen den Prüfpflichten nach § 14 und § 15 BetrSichV?
Antwort:
Ja, in TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck allgemeine Anforderungen“ wird unter Punkt 2 Abs. 11 Begriffsbestimmung der Umfang einer Dampfkesselanlage bestimmt.
Demnach gehören die dem Dampfkesselbetrieb dienenden Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen, soweit sie mit dem Dampfkessel eine Funktionseinheit bilden, bis zu den bei der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegten Schnittstellen zur Dampfkesselanlage.
Bezüglich der Prüfungen wird auf TRBS 1201 Teil 2 verwiesen.