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Leitlinie C 15.9

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 15 "Prüfung von Rohrleitungen und Armaturen in Dampfkesselanlagen"

Frage:

Unterliegen vom Dampfkessel absperrbare Rohrleitungen für die Medien Dampf und Heißwasser sowie deren Armaturen den Prüfpflichten nach § 14 und § 15 BetrSichV?

Antwort:

Ja, in TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck – allgemeine Anforderungen“ wird unter Punkt 2 Abs. 11 Begriffsbestimmung der Umfang einer Dampfkesselanlage bestimmt.

Demnach gehören die dem Dampfkesselbetrieb dienenden Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen, soweit sie mit dem Dampfkessel eine Funktionseinheit bilden, bis zu den bei der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegten Schnittstellen zur Dampfkesselanlage.

Bezüglich der Prüfungen wird auf TRBS 1201 Teil 2 verwiesen.


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