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Leitlinie C 15.10

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 15 „Verzicht auf die Festigkeitsprüfung von Druckbehältern gemäß Anhang 5 Nr. 7 Abs. 1 BetrSichV bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen"



Sachverhalt:
Sprinklerbehälter sind durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:

• Beaufschlagung nur mit Luft und Wasser

• keine schwellende Beanspruchung.

Daraus ergibt sich, dass Sprinklerbehälter auf Grund der Betriebsweise nur durch Korrosion geschädigt werden können.
Gemäß Anhang 5 Nr. 7 Abs. 1 BetrSichV können bei Druckbehältern mit Auskleidung wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Zu diesen Druckbehältern mit Auskleidung zählen auch Sprinklerbehälter mit einer Auskleidung.
Die Erleichterungen gemäß Anhang 5 Nr. 7 Abs. 1 BetrSichV dienen dem Zweck, die Auskleidungen vor Beschädigungen durch Dehnung während der Festigkeitsprüfung zu schützen.

Frage:

Was ist unter einer entsprechenden Auskleidung zu verstehen?

Antwort:

Für Flüssiggaslagerbehälter, die zu der von der Baumusterprüfung erfassten Serie gehören und gleichen Betriebsbedingungen unterliegen, genügt die einmalige Abstimmung des Betreibers mit einer ZÜS.


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