Leitlinie C 17.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 17 "Prüfung besonderer Druckbehälter nach Anh. II DruckbehV, die nicht in Anhang 5 BetrSichV übernommen wurden"
Frage:
Welchen Prüfbedingungen unterliegen die besonderen Druckbehälter nach Anhang II DruckbehV, die nicht in Anhang 5 BetrSichV übernommen wurden?
Beispiele:
Druckwasserbehälter, Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen, Druckspritzbehälter, Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken, Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind; Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager von Gasturbinenanlagen; Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen; Druckbehälter, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind; Druckbehälter von Isostatpressen; Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven
Antwort:
Für die betreffenden Druckbehälter gelten seit dem 01. Januar 2009 i. d. R. die Prüfvorschriften der §§ 14 und 15 BetrSichV.
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