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Leitlinie C 17.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 17 i. V. mit Anhang 5 Nr. 6 "wiederkehrende Prüfung von Feuerlöschern"


Frage:
Nach § 15 sind Feuerlöscher nach spätestens 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Nach Anhang 5 Nr. 6 BetrSichV kann auf die wiederkehrende Prüfung durch eine ZÜS unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Heißt dies, dass z. B. 5 kg Kohlendioxidfeuerlöscher Jahre lang betrieben werden können, ohne dass sie nach 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden müssen?


Antwort:
Für alle Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden sowie Kohlensäure- und Halonbehälter für Löschzwecke gilt: Wiederkehrende Prüfungen sind nicht erforderlich, so lange sie nicht nachgefüllt werden. Dies schließt nicht nur die Festigkeitsprüfung, sondern alle wiederkehrenden Prüfungen und damit auch die innere Prüfung i. S. des § 15 BetrSichV ein. Es liegt jedoch insbesondere für Kohlendioxidfeuerlöscher in der Verantwortung des Betreibers, im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung bzw. der Gefährdungsbeurteilung dem Stand der Technik entsprechende Prüffristen festzulegen (vgl. DIN EN 1968 „Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Stahl“ bzw. DIN EN 1802 „Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium“).

Für Pulverlöschmittelbehälter gilt: Die Festigkeitsprüfung (und nur diese) kann entfallen, wenn bei den wiederkehrenden inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt worden sind. Die Höchstfristen für den Betrieb sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen.


Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 6 BetrSichV entfällt die äußere Prüfung.

Es ist zwischen der sicherheitstechnischen Prüfung i. S. der BetrSichV und den Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit nach ArbStättV zu unterscheiden. Als Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit gilt nach dem aktuellen Stand der Technik die Instandhaltung gemäß DIN 14406-4:2007-01 (Höchstfrist i.d.R. 2 Jahre).

Das Kriterium „nachfüllen“ ist dann erfüllt, wenn Löschmittel im Rahmen der Instandhaltung ausgetauscht bzw. ergänzt oder zum Zweck der Überprüfung entnommen und wieder eingefüllt wird.


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