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Leitlinie C 23.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 23 "Prüfperson"


Frage:
Müssen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte bei Ablauf ihrer Prüffrist außer Betrieb genommen worden?


Antwort:
Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nach Ablauf ihrer Prüffrist weiter benutzt (entleert) werden (und nach Verkehrsrecht versendet werden). Vor dem erneuten Befüllen ist die wiederkehrende Prüfung gemäß den auf sie zutreffenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen erforderlich.

Die Zeit des Weiterbetriebes ist durch die BetrsichV nicht genau begrenzt. Der Betreiber hat den zulässigen Zeitraum im Rahmen der Gefährundungsbeurteilung (ggf. in Abstimmung mit dem Gaslieferanten) festzulegen.



Anmerkung:
Gleiches gilt analog für ortsbewegliche Druckgeräte, die nicht (ausschließlich) innerbetrieblich eingesetzt werden und für die als Arbeitsmittel Abschnitt 2 BetrSichV zu beachten ist.


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