Leitlinie D 1.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3.2 "Besondere Arbeitsmittel"
Frage:
Müssen Aufzugsanlagen auch die Anforderungen an besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 BetrSichV erfüllen?
Antwort:
Soweit Aufzugsanlagen als Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten während der Arbeit benutzt werden und § 7 Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 2 BetrSichV einschlägig ist, ist Anhang 1 BetrSichV zu beachten. Auf die Vorbemerkung des Anhangs 1 BetrSichV wird hingewiesen. Zusätzlich sind die Vorschriften des Abschnitts 3 BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen, hier insbesondere § 12 Absatz 2 BetrSichV, zu beachten.