Leitlinie D 1.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 "Einordnung Behindertenaufzug"
Frage:
Ist ein Behindertenaufzug, der eine Stockwerkshöhe < 3 m überwindet, ab dem 01. Januar 2003 noch eine überwachungsbedürftige Anlage, wenn eine Baumusterbescheinigung nach Anhang IV Buchstabe A Nr. 16 der Maschinenrichtlinie für den Typ vorliegt. (Typprüfung bezieht auch Stockwerkshöhen > 3 m)
Antwort:
Nein, die Beurteilung nach der BetrSichV erfolgt am Einzelfall. Die tatsächliche Absturzhöhe ist maßgeblich.