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Leitlinie D 3.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 2

Leitlinie zu:
§ 3 "Wartungs- und Prüfpersonal"

 

Frage:
Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist ein Aufzug dann ein Arbeitsmittel, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Aufzug zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber/Betreiber eines solchen Aufzuges ist im Allgemeinen jedoch nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals?

Wer hat welche Pflichten?


Antwort:
Der Betreiber hat die Pflicht, den Aufzug nach dem Stand der Technik zu betreiben. Hierzu gehört der Schutz seiner Beschäftigen und Dritter.
Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem Aufzug nach § 5 ArbSchG zu beurteilen. Notwendige Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel sind nach § 3 BetrSichV zu ermitteln.

Auf die TRBS 1112 wird hingewiesen.


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