Leitlinie D 3.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 3 "Wartungs- und Prüfpersonal"
Frage:
Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist ein Aufzug dann ein Arbeitsmittel, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Aufzug zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber/Betreiber eines solchen Aufzuges ist im Allgemeinen jedoch nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals?
Wer hat welche Pflichten?
Antwort:
Der Betreiber hat die Pflicht, den Aufzug nach dem Stand der Technik zu betreiben. Hierzu gehört der Schutz seiner Beschäftigen und Dritter.
Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem Aufzug nach § 5 ArbSchG zu beurteilen. Notwendige Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel sind nach § 3 BetrSichV zu ermitteln.
Auf die TRBS 1112 wird hingewiesen.