Leitlinie D 12.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 12 "Zulassung aufzugsfremder Einrichtungen im Fahrschacht von Personen- und Lastenaufzügen"
Frage:
Nach BetrSichV sind Ausnahmegenehmigungen nicht mehr vorgesehen. Wie ist zu verfahren, wenn Betreiber aufzugsfremde Einrichtungen im Fahrschacht unterbringen wollen.
Antwort:
Bei Aufzugsanlagen, die nach der 12. GSGV in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, sind aufzugsfremde Einrichtungen im Fahrschacht verboten (12. GSGV § 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. AufzR Art. 2 Abs. 3).
Bei Aufzugsanlagen, die noch nach AufzV in Verkehr gebracht worden sind, wird empfohlen, sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.