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Leitlinie D 12.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 12 Abs. 3 „Beurteilung der Barrierefreiheit von Aufzügen in der sicherheitstechnischen Bewertung“

Sachverhalt:
Grundsätzlich bestehen für Menschen mit Behinderung bei der Nutzung von Aufzügen Gefährdungen, welche für Mensch ohne Behinderung teilweise schwer erkennbar sind und insofern nicht unmittelbar in der sicherheitstechnischen Bewertung betrachtet werden. So dürfte bspw. das Kommunizieren mit einer sinnesbehinderten Person (akustisch und/oder visuell) in einem steckengebliebenen Aufzug im Rahmen der Notbefreiung ein ganz besonderes Problem darstellen.

Frage:
Muss in der sicherheitstechnischen Bewertung für in Betrieb befindliche Aufzüge die barrierefreie Nutzung von Aufzügen durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden?


Antwort:
Ja, wenn von einer Nutzung durch Menschen mit Behinderung auszugehen ist - z. B. im öffentlichen Bereich bzw. Gesundheitseinrichtungen.
Die sich hieraus ggf. ergebenden zusätzlichen Gefährdungen sind in der sicherheitstechnischen Bewertung zu betrachten. Dies gilt auch für Aufzüge in Arbeitsstätten, soweit Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Unabhängig davon hat auch ein Betreiber im Einzelfall zu prüfen, ob sich aufgrund der besonderen betrieblichen Situation (z. B. häufige Nutzung durch Personen mit Behinderungen) ggf. Maßnahmen (entsprechend der Art der Behinderung) am Aufzug zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind.

Auf das Behindertengleichstellungsgesetz und die Arbeitsstättenverordnung wird hingewiesen.


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