Leitlinie D 14.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 7 "Prüfung vor Inbetriebnahme"
Frage:
Warum sind Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV) von der erstmaligen Prüfung durch eine ZÜS ausgenommen, Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Nr. 17 im Anhang IV Richtlinie 2006/42/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV) aber nicht?
Antwort:
Für Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 95/16/EG entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, da im Unterschied zu anderen überwachungsbedürftigen Anlagen die Konformitätsbewertung erst nach vollständiger Montage am Betriebsort erfolgt.