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Leitlinie D 14.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 2

Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 7 "Prüfung nach wesentlicher Veränderung"

 

Frage:
Warum sind Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV) von der Prüfung nach wesentlicher Veränderung durch eine ZÜS ausgenommen?



Antwort:
Wird eine Aufzugsanlage i. S. der Richtlinie 95/16/EG wesentlich verändert, muss sie den Anforderungen des GPSG für neue technische Arbeitsmittel entsprechen, d. h. in diesem Fall der 12. GPSGV. Somit muss eine neue Konformitätsbewertung der Anlage erfolgen.

Siehe auch TRBS 1121 Nr. 3.2.1.


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