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Leitlinie D 14.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 2

Leitlinie zu: § 14 "Betrieb von Ausstellungsstücken auf Messen"


Frage:
Darf auf einer Ausstellung/Messe eine Aufzugsanlage i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV (Aufzugsanlagen, die Maschinen i. S. Richtlinie 2006/46/EG sind) als Ausstellungsstück ohne die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV vorgeführt werden?


Antwort:
Regelungstatbestände für überwachungsbedürftige Anlagen nach den Bestimmungen der BetrSichV dürfen nicht über die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach dem GPSG hinausgehen. Nach § 1 Abs. 2 GPSG beschränkt sich das Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen auf die Errichtung und den Betrieb, nicht dagegen auf ihr Inverkehrbringen.
Unter dem Begriff "Errichtung" wird die Aufstellung oder der Einbau der Anlage am vorgesehenen Verwendungsort verstanden. Zur Errichtung gehört noch nicht das Inverkehrbringen und somit auch nicht Maßnahmen zum Zwecke der Werbung und Verkaufsförderung, wie Ausstellungen und Vorführungen. Mit dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals "Errichtung" i. S. der BetrSichV kann auch keine Inbetriebnahme im Sinne der BetrSichV erfolgen. Die Regelungen für den Betrieb überwachungsbedürftige Anlagen nach der BetrSichV sind daher für den Vorführbetrieb anlässlich einer Messe oder Ausstellung nicht anwendbar.

Auf Grund ihrer Zweckbestimmung als Ausstellungsstück ist eine Aufzugsanlage kein Arbeitsmittel für das Messestandspersonal des Ausstellers (in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber) und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Personal am Ausstellungsstand zu Vorführzwecken betrieben wird.

Gesetzliche Grundlage für ein sicheres Vorführen einer Aufzugsanlage als Ausstellungsstück auf einer Messe ist § 4 Abs. 5 Satz 2 GPSG. Danach hat der Vorführende die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen. Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur Personen, denen die Anlage vorgeführt wird, sondern auch die Beschäftigten des Vorführers, zufällige Besucher der Ausstellung und sonstige Personen, die sich im Einwirkungsbereich der Anlage befinden (vgl. Schmatz/Nöthlichs Kommentar zu § 4 Abs. 5 GPSG, Ziff. 1025 S. 13ff.).


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