Leitlinie D 14.5 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 14 i. V. m. § 10 "Prüfung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung nach Standortwechsel"
Frage:
Sind Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung unabhängig von den Prüfungen nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV sowie den wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Abs. 13 BetrSichV nach Errichtung auf einem neuen Standort sowie nach Aufstockung entsprechend Baufortschritt zu prüfen?
Antwort:
An Baustellenaufzügen mit Personenbeförderung, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, kann gemäß § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV die Prüfung vor (Wieder-) Inbetriebnahme durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
Erfolgt ohne Standortwechsel ein Umbau (z. B. die Aufstockung der Förderhöhe) so ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob eine Prüfung nach § 10 Abs. 1 BetrSichV erforderlich ist.