Leitlinie D 15.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 13 "Prüfung von Aufzugsanlagen"
Sachverhalt:
Nach § 15 Abs. 13 BetrSichV sind zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen Aufzugsanlagen darauf hin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
Frage:
Wann ist die nach § 15 Abs. 13 BetrSichV vorgeschriebene Prüfung zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen (Zwischenprüfung) an Aufzuganlagen durchzuführen?
Antwort:
Der Prüfinhalt der Zwischenprüfung ist eine Teilmenge des Prüfinhalts der Hauptprüfung, so dass die Zwischenprüfung nur dann dem Stand der Technik entspricht, wenn sie in etwa der Mitte einer Prüfperiode zwischen Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung bzw. zwei wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wird.
Aufzugsanlagen müssen gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV nach dem Stand der Technik betrieben werden, d. h. auch die nach § 15 Abs. 13 BetrSichV für Aufzugsanlagen erforderlichen Prüfungen und die Ermittlung der Prüffristen auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.