Leitlinie E 1.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 "Abgrenzung zu nicht-überwachungsbedürftigen Anlagen"
Frage:
Wann zählt eine Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich nicht als überwachungsbedürftige Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV?
Antwort:
Wenn eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen besteht, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen (z. B. Geräte, die keine eigene potentielle Zündquelle besitzen) handelt es sich nicht um eine überwachungsbedürftige Anlage.
Anmerkung:
Unabhängig von der Einordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs.2 BetrSichV alle potentiellen Zündquellen zu beurteilen. Dazu gehören auch die Zündquellen, die beim Betrieb auftreten, wie z. B. elektrostatische Aufladungen oder heiße Rohrleitungen. Die Schutzmaßnahmen hierzu sind im Abschnitt 2 BetrSichV, insbesondere in Anhang 4 BetrSichV enthalten. Insofern ist der betriebliche Explosionsschutz umfassend im Abschnitt 2 geregelt. Überwachungsbedürftige Anlagen von § 1 Abs.2 Nr. 3 BetrSichV sind darüber hinaus nach den Vorgaben des Abschnitts 3 BetrSichV zu betreiben.