Leitlinie E 5.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 5 "Explosionsgefährdete Bereiche in medizinisch genutzten Räumen"
Frage:
Gelten die Vorschriften der BetrSichV zum Explosionsschutz auch für Bereiche in medizinisch genutzten Räumen?
Antwort:
Ja, die Vorschriften der BetrSichV zum Explosionsschutz (insbesondere die §§ 5 und 6 sowie Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV) gelten auch in medizinisch genutzten Räumen sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV festgestellt wird, dass nach den Bestimmungen des § 11 der GefStoffV die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann.
In § 2 Abs. 7 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wird hierzu auf die ElexV verwiesen. Mit der Ablösung durch die BetrSichV geht dieser Verweis nun auf die BetrSichV über.