Leitlinie E 5.5 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 5 „Austausch von Armaturen“
Sachverhalt:
Eine Propan-Zündgasversorgung ist Bestandteil einer Dampfkesselanlage ("Altanlage"). Sie besteht aus zwei 33 kg-Propanflaschen mit den entsprechenden Armaturen ohne elektrische Einrichtungen und befindet sich in einem separaten Raum mit natürlicher Lüftung. Dieser Bereich war bisher nicht als explosionsgefährdet eingestuft.
Eine Gefährdungsbeurteilung hat nunmehr ergeben, dass ein Bereich um mögliche Austrittsstellen unter Berücksichtigung der TRBS 2152 ff. als Zone 2 einzuteilen ist.
Frage:
a) Kann bei einem Austausch wie bisher eine Armatur ohne Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG eingesetzt werden?
b) Ist nach dem Austausch der Armatur eine Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 erforderlich?
Antwort:
a) Ja, sofern weiterhin Armaturen ohne elektrische Einrichtungen (ohne eigene Zündquellen) verwendet werden.
Nein, sofern die Armatur mit elektrischen Einrichtungen verwendet wird (z.B. Magnetventil). Für Zone 2 muss die zu ersetzende Armatur nach Anhang 4 Abschnitt B ausgewählt werden, d. h. ein Gerät mindestens der Kategorie 3 im Sinne der Richtlinie 94/9/EG.
b) Ja