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Leitlinie E 6.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 6 "Ausführung des Explosionsschutzdokuments"

 

Frage:
Darf die Behörde bei Neuanlagen ein Explosionsschutzdokument verlangen, wenn die Antragsunterlagen (z. B. zu einer Erlaubnis oder Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) diesbezüglichen Auflagen bereits erfüllen?



Antwort:
Die Arbeitsschutzbehörde kann verlangen, dass eine Übersicht erarbeitet wird aus der hervorgeht, wo sich alle die nach § 6 Abs. 2 BetrSichV geforderten Angaben finden lassen. In der Regel sind weitere Dokumente. wie z. B. betriebliche Anweisungen und Prüfbescheinigungen (§ 14, Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV), hinzuzufügen. Das Explosionsschutzdokument muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen.


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