Leitlinie E 6.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 6 "Ausführung des Explosionsschutzdokuments"
Frage:
Darf die Behörde bei Neuanlagen ein Explosionsschutzdokument verlangen, wenn die Antragsunterlagen (z. B. zu einer Erlaubnis oder Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) diesbezüglichen Auflagen bereits erfüllen?
Antwort:
Die Arbeitsschutzbehörde kann verlangen, dass eine Übersicht erarbeitet wird aus der hervorgeht, wo sich alle die nach § 6 Abs. 2 BetrSichV geforderten Angaben finden lassen. In der Regel sind weitere Dokumente. wie z. B. betriebliche Anweisungen und Prüfbescheinigungen (§ 14, Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV), hinzuzufügen. Das Explosionsschutzdokument muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen.