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Leitlinie E 6.5

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 6 "Erstellen eines Explosionsschutzdokuments"


Frage:
Muss auch dann ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Entstehung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist?

Antwort:
Nein. Ein Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den Bestimmungen der GefStoffV sowie der BetrSichV Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren abzuleiten und durchzuführen. Wenn technische bzw. organisatorische Maßnahmen dazu führen, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist, muss keine Zoneneinteilung vorgenommen werden. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zu beschreiben, wie zuverlässig die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird. Besondere organisatorische Maßnahmen werden z.B. in die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV aufgenommen. Ein Explosionsschutzdokument im Sinne des § 6 Abs. 1 BetrSichV ist darüber hinaus nicht notwendig. Z. B. das Betanken von kleinen handgeführten Maschinen mit Otto-Kraftstoff (wie Rasenmäher oder Kettensägen) wird ins Freie verlegt.


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