Leitlinie E 7.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 7 Abs. 4 "Verwendung vorhandener Arbeitsmittel ab 30. Juni 2003"
Frage:
Arbeitsmittel müssen seit 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen. Was resultiert daraus?
Antwort:
Nach § 7 Abs. 4 BetrSichV hatte der Arbeitgeber bis 30. Juni 2003 festzustellen, ob in den explosionsgefährdeten Bereichen, die Beschaffenheit der vorhandenen Arbeitsmittel der Zoneneinteilung nach Gefährdungsbeurteilung entspricht.
Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV bleiben für Anlagen, die bisher von der ElexV erfasst waren, hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Somit ist nur für Arbeitsmittel, die bisher nicht der ElexV unterlagen (nichtelektrische Arbeitsmittel), zu prüfen, ob die Anforderungen des Anhangs 4 Abschnittl A BetrSichV erfüllt werden.