Leitlinie E 7.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 7 "Verwendung von Lagerwaren, die noch nach ElexV in Verkehr gebracht wurden"
Sachverhalt:
Bis 30. Juni 2003 durften Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach nationalem Recht in Verkehr gebracht werden. Diese entsprechen nicht der Richtlinie 94/9/EG.
Frage:
Dürfen diese Produkte, wenn sie aus Lagerbeständen entnommen werden, in neu zu errichtenden Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV eingesetzt werden?
Antwort:
Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen den Anforderungen des An-hangs 4 Abschnitt A und B BetrSichV entsprechen, wenn sie nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 3 BetrSichV). Nach Anhang 4 Abschnitt B BetrSichV sind grundsätzlich Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen. Satz 1 in Anhang 4 Abschnitt B BetrSichV eröffnet jedoch die Möglichkeit, davon abzuweichen. Insofern dürfen Geräte und Schutzsysteme, die nicht der Richtlinie 94/9/EG entsprechen, in neu zu errichtenden Anlagen eingesetzt werden, wenn die sichere Verwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen und im Explosionsschutzdokument dokumentiert wird.