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Leitlinie E 7.5

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 7 Abs. 3 „Einsatz von Produkten in explosionsgefährdeten Bereichen“

Sachverhalt:
Bis 30. Juni 2003 durften Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach nationalem Recht in Verkehr gebracht werden. Diese entsprechen nicht der Richtlinie 94/9/EG.

Frage:

Dürfen Produkte die "offensichtlich" oder "augenscheinlich" keine eigne potentielle Zündquelle besitzen ohne entsprechenden Nachweis der Zündquellenfreiheit des Produkts des Herstellers von einem Arbeitgeber/Betreiber in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden? Falls ja, muss dafür dann der Errichter die Eignung bescheinigen, oder ist die Eignung grundsätzlich nicht nachzuweisen?


Antwort:

Für ein Produkt, bei dem es sich nicht um ein Gerät mit eigener potentieller Zündquelle, eine Komponente, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG handelt darf keine EG-Konformitätserklärung nach der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt werden. (s. hierzu auch die „Borderline-List“ auf der Internet-Seite der Kommission: http://ec.europa.eu/enterprise/atex/guide/annex-ii.htm)

Der Arbeitgeber/Betreiber kann entscheiden solche Produkte im explosionsgefährdeten Bereich einzusetzen. Er muss in diesem Fall mit seiner Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung den Nachweis erbringen, dass diese Produkte im explosionsgefährdeten Bereich sicher verwendet werden. Bei seiner Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung muss der Arbeitgeber/Betreiber betriebliche Zündquellen berücksichtigen, z. B. dass sich ein Anlagenteil wie eine Rohrleitung im Betrieb elektrostatisch aufladen kann und dementsprechende Schutzmaßnahmen vorsehen. Hierzu kann er sich sachdienliche Informationen des Herstellers z. B. Angaben zu den Materialeigenschaften einholen.
Von einem Hersteller, der im Rahmen der Risikobeurteilung die bestimmungsgemäße und vorhersehbare Verwendung seines Produkts betrachten muss kann jedoch keine pauschale Aussage zur „Zündquellenfreiheit“ seines Produktes im Betrieb erwartet werden, weil dieser die betrieblichen Bedingungen unter denen sein Produkt verwendet wird, im Einzelfall nicht kennt.


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