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Leitlinie E 14.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 3 und Anhang 4 Nr. 3.8 "Unterschiede der Prüfungen"

 

Frage:
Was unterscheidet die Prüfung vor der Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV von der Überprüfung der Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV?


Antwort:
Während nach § 14 Abs. 3 BetrSichV die Eignung der Produkte nach der 94/9/EG für die festgelegte Zone und die brennbaren Stoffe sowie die Montage, Installation und sichere Funktion geprüft wird, handelt es sich bei Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV um eine globale Betrachtung der Explosionssicherheit der Arbeitsplätze.

Nach Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV sind u. a. die Zoneneinstufung, explosionstechnische Entkopplung von Anlagen, Maßnahmen zur Anlagensicherung nach Ziffer 3.9 des Anhangs 4 Abschnitt A BetrSichV, Flucht- und Rettungswege, Vorhandensein von Fluchtmitteln, eine mögliche Explosionsausbreitung sowie organisatorische Schutzmaßnahmen zu überprüfen.


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