Leitlinie E 14.3 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 6 "Prüfung nach Instandsetzung von nichtelektrischen Geräten und Schutzsystemen, die noch nicht nach 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden"
Sachverhalt:
Für nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme i. S. der Richtlinie 94/9/EG bestand bis zum 30.06.2003 weder die Verpflichtung der Kennzeichnung noch die der Prüfung nach Instandsetzung.
Frage:
Nach welchen Kriterien und durch wen sind nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme, die bis zum 30. Juni 2003 noch nicht nach der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, zu prüfen?
Antwort:
Alle nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die von ihrer Definition unter den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen, sind nach einer Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, entsprechend § 14 Abs. 6 BetrSichV durch den Hersteller, eine ZÜS oder eine hierfür amtlich anerkannte befähigte Person zu prüfen.
Der Arbeitgeber hat entsprechend § 4 Abs. 1 BetrSichV Maßnahmen zu treffen, dass die nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen als solche i. S. der Richtlinie 94/9/EG erkannt werden und die o. g. Prüfung nach Instandsetzung erfolgt.
Auf TRBS 1201 Teil 3 wird hingewiesen.