Leitlinie E 14.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 14 Abs. 3 „Prüfung von explosionsgeschützten Geräten ohne festen Standort“
Frage:
Muss ein Gerät im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, das bestimmungsgemäß nicht an einen Standort gebunden ist (z. B. Handleuchte, Messgerät etc.), an jedem neuen Einsatzort von einer hierzu befähigten Person geprüft werden?
Antwort:
Nein. Diese Geräte haben keinen Standort im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Der Standort im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV ist bei diesen Geräten der vom Arbeitgeber / Betreiber bei der Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnischen Bewertung festgelegte zulässige Einsatzbereich. An dem jeweiligen Ort der Benutzung bzw. des Betriebs innerhalb des festgelegten Einsatzbereiches ist dann keine erneute Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich.