Leitlinie F 1.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 "A III über den Flammpunkt erwärmt"
Frage:
Gemäß § 3 Abs. 1 VbF standen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich. Die BetrSichV enthält diesen Passus nicht.
1) Fallen alle Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, aus der Überwachungsbedürftigkeit heraus?
2) Entfällt durch die Einschränkung der Erlaubnisbedürftigkeit auf Anlagen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten der Erlaubnisvorbehalt für Anlagen der Gefahrklassen A II und A III, bei denen die Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt erhitzt werden.
Antwort:
1) Diese Anlagen sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV (Anlagen für brennbare Flüssigkeiten). Da bei diesen Anlagen jedoch i. d. R. mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, werden sie von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) und, sofern es sich um Druckgeräte nach DGRL handelt, von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV erfasst.
2) Ja