Leitlinie F 13.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 "Erlaubnisbedürftige Lageranlage mit erlaubnisfreier Entleer- oder Füllstelle"
Frage:
Wenn zu einer erlaubnisbedürftigen Lageranlage eine erlaubnisfreie Entleer- oder Füllstelle gehört, muss die Entleer- bzw. Füllstelle sowie die dazwischen liegende Rohrleitung von der Erlaubnis mit erfasst werden?
Antwort:
Es werden nur die Anlagenteile erfasst, die für den sicheren Betrieb der erlaubnisbedürftigen Anlage erforderlich sind.