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Leitlinie F 14.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 14 Abs. 1 und 2 "Prüfung vor Inbetriebnahme"

 

Frage:
Die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV schließen nach § 15 Abs. 16 BetrSichV die Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV („Ex-Anlagen“) ein. Gilt dies auch für die erstmalige Prüfung?


Antwort:
Für die Prüfung vor Inbetriebnahme gelten ausschließlich die Regelungen in § 14 BetrSichV. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV dürfen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV durch eine befähigte Person geprüft werden.
Da § 15 Abs. 16 BetrSichV die wiederkehrende Prüfung durch die ZÜS vorschreibt, ist nach § 15 Abs. 4 BetrSichV die Ermittlung der Prüffrist, also auch die der Ex-Anlage durch die ZÜS zu überprüfen. Es bietet sich an, auch die erstmalige Prüfung von „Ex-Anlagen“ im Zusammenhang mit Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV durch die ZÜS durchführen zu lassen.


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