Leitlinie F 15.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 "Prüfumfang"
Frage:
Sind bei Anlagen für brennbare Flüssigkeiten bei der Prüfung durch die ZÜS auch die Sicherheit gegen druckbedingte Risiken auch bei (Druck-)Behältern (0,1 bis 0,5 bar) festzustellen, die keine Druckgeräte i. S. der DGRL sind?
Antwort:
Ja, die ZÜS haben die allgemeine Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen.