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Leitlinien

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 3

Leitlinien

Vorbemerkung

Anwendbarkeit der technischen Regeln

Für Anlagen, die am 1. Januar 2003 gemäß einer Verordnung auf der Grundlage des § 11 GSG befugt errichtet und betrieben wurden und nach die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV weiterhin als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, löst die Einhaltung der betrieblichen Anforderungen der bestehenden technischen Regeln (ausgenommen solche , die durch TRBS ersetzt wurden) weiterhin die Vermutung aus, dass der Stand der Technik eingehalten wird (§ 27 Abs. 6 BetrSichV). Hierbei ist der Geltungsbereich der technischen Regeln, zu beachten ( z. B. TRD 601 bis 604 gelten nur für Dampfkessel, die nach ihren Betriebsparametern der Gruppe IV nach DampfkV entsprächen; TRbF gelten nicht nur für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten).

Für Anlagen, die am 1. Januar 2003 gemäß einer Verordnung auf der Grundlage des § 11 GSG befugt errichtet und betrieben wurden und die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV nicht mehr als überwachungsbedürftige Anlage gelten, können die bestehende technische Regeln als Erkenntnisquelle bei Ermittlung des Standes der Technik herangezogen werden.

Für Anlagen, die bis zum 1. Januar.2003 keine überwachungsbedürftige Anlagen gemäß einer Verordnung auf der Grundlage des § 11 GSG waren und die ab dem 1. Januar 2003 unter die Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV fallen, muss der ABS technische Regeln ermitteln und dem BMAS zur Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt zuleiten. Die bestehenden technischen Regeln können gegebenenfalls als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik genutzt werden.

 


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