Röhrenofenanlage [1],
in verfahrenstechnische Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt
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Prüfungen:
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Vor der erstmaligen Inbetriebnahme:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer wesentlichen Veränderung:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer Änderung:
Ordnungsgemäßer Zustand, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird
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Prüfungen durch:
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Befähigte Person
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Dokumentation:
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Die Ergebnisse der Prüfungen durch die befähigte Person sind aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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[1] Anlagen:
Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Druckbehältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion, druckhaltenden Ausrüstungsteilen, Heiz- und Kühleinrichtungen) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt sind.
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