Aufzuganlagen,[1]
im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang IV Nr. 17
(Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht z. B. Behindertenaufzüge, Kranführeraufzüge)
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Prüfungen:
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Vor der erstmaligen Inbetriebnahme:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer wesentlichen Veränderung:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer Änderung:
Ordnungsgemäßer Zustand, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird
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Prüfungen durch:
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zugelassene Überwachungsstelle
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Dokumentation:
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Die Ergebnisse der Prüfungen durch die zugelassene Überwachungsstelle sind zu bescheinigen.
Die Bescheinigungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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[1] Anlagen:
Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt sind.
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