Anhang 5 BetrSichV:
17. Staubfilter in Gasleitungen
Bei Staubfiltern in Gasleitungen im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder
Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV
einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Staubfiltern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 auch die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle entfallen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Cyklonfilter.